LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
WAS FACHLEUTE UND VERSICHERER ZUM UMGANG MIT BATTERIEN EMPFEHLEN.
In der Schweiz gibt es aktuell vor allem brandschutz- und gefahrstoffrechtliche Vorgaben (keine „reine“ Lithium-Gesetzgebung), die über VKF‑Brandschutzvorschriften, UN‑Transportnormen und kantonale Leitfäden (auch Zürich) greifen. Entscheidend sind dabei Leistung/Menge der Batterien, der bauliche Brandschutz (Brandabschnitt/Sicherheitsschrank) und der Zustand (intakt vs. defekt).Zentrale Vorschriften/Normen Schweiz
VKF‑Brandschutzvorschriften: Allgemeine Grundlage für baulichen und technischen Brandschutz in der ganzen Schweiz; konkretisiert u.a. im VKF‑Brandschutzmerkblatt „Lithium‑Ionen‑Batterien (2005‑15)“ mit Anforderungen an Brandwiderstand der Lagerräume (typisch ≥ 60 Minuten), Mengenbegrenzung und Separierung.
UN 38.3: Es dürfen nur Lithium‑Zellen/-Batterien gelagert werden, welche die Transportprüfung UN 38.3 bestanden haben (Prototypen nur mit separater Gefährdungsbeurteilung).
Gefahrstoff-/Gefahrgutrecht: Lithium‑Batterien gelten als Gefahrgut (ADR) und Gefahrstoff; für defekte/beschädigte Batterien gelten u.a. Sondervorschrift 376 und Verpackungsanweisung P908 (Quarantänebehälter, spezielle Verpackung).
Konkrete Lageranforderungen (Richtlinienpraxis)
Bei kleineren Mengen steht v.a. Brandvermeidung im Fokus: Lagern in Original- oder Versandverpackung, nicht über 2 m gestapelt, Abstand zu brennbaren Stoffen (typisch 2,5–5 m) oder feuerbeständige Trennung; keine gleichzeitige Lagerung mit anderen leicht brennbaren Gütern bei höheren Energieleistungen.
Bei größeren zusammenhängenden Lagermengen (z.B. Volumen > 7 m³ oder mehrere Paletten) fordern Merkblätter eigene Brandabschnitte (typisch EI 60), automatische Brandmeldeanlage mit Aufschaltung, geeignete Löschmittel und ein Quarantänekonzept für defekte Akkus.
Speziell Stadt/Kanton Zürich
Die Stadt Zürich hat ein Merkblatt „Sichere Lagerung von Lithium‑Ionen‑Batterien“, das für städtische Bauten verbindlich ist und sich als guter Praxisleitfaden eignet:
Unter ca. 1 kWh: sichere Platzierung, nicht nahe Zündquellen, Lagerung in nicht brennbarem Volumenkörper.
Ab ca. 1–15 kWh: Sicherheitsschrank mit Feuerwiderstand 90 Minuten innen/außen nach SN EN 14470‑1 und SN EN 1363‑1, plus Rauchmelder/Alarmierung.
Der Kanton Zürich hat einen allgemeinen Leitfaden „Lagerung gefährlicher Stoffe“, der auch auf spezielle Merkblätter wie das VKF‑Merkblatt zu Lithium‑Ionen‑Batterien verweist und Anforderungen für Lager im Gebäude und im Freien (dichter Boden, Rückhaltung, Abstand) definiert.
Praktische Mindestanforderungen im Sachversicherungs‑Kontext
Für einen typischen Betrieb im Kanton Zürich verlangen Sachversicherer und Feuerpolizei in der Regel:
Nachweis UN 38.3 für alle gelagerten Akkus, keine Lagerung von offensichtlich defekten Akkus im Normalbereich (defekte separat in zugelassenen Quarantänebehältern).
Lagerung in geeigneten Sicherheitsschränken (nach SN EN 14470‑1) oder in Brandabschnitten mit Feuerwiderstand ≥ EI 60, abhängig von Energiemenge/Volumen.
Einhaltung von Schutzabständen (mind. 2,5–5 m) zu brennbaren Stoffen, kein Laden im selben Lagerraum oder nur in Schränken/Feldern, die für „aktive Lagerung“ von Lithium‑Akkus zugelassen sind.